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Schwerbehinderung und Ausweis

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Als behinderter Mensch können Sie Ihre Behinderung vom Versorgungsamt feststellen lassen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Dieser berechtigt Sie, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Feststellung einer Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Zehnergraden festgestellt (20 bis 100). Bei der Feststellung werden alle vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt (§ 69 SGB IX). Grundlage für die Beurteilung von Beeinträchtigungen sind die versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung. Damit ist sicher gestellt, dass die Beurteilungen in ganz Deutschland nach einem einheitlichen Schema erfolgen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ersetzt seit dem 1. Januar 2009 die früheren „versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Die Ver-ordnung wird regelmäßig aktualisiert.

Für die Feststellung einer Behinderung sind die Versorgungsämter zuständig.

Wenn Sie mit der Feststellung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Einzelheiten stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Wenn sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert hat, können Sie eine erneute Feststellung beantragen.

Schwerbehindertenausweis

Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von Schwerbehinderung. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis, wenn Sie Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen wollen.

Der Ausweis enthält den Grad der Behinderung. Er enthält außerdem die folgenden Merkzeichen, soweit sie vorliegen:

Übersicht über die auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkten gesundheitlichen Merkmale
MerkzeichenErläuterung
GBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aGaußergewöhnliche Gehbehinderung
HHilflos
BlBlind
GlGehörlos
BBerechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
RFRundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich
1. KlBerechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

Der Ausweis hat die Grundfarbe grün. Ein Ausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt, ist grün-orange.

Neuer Schwerbehindertenausweis

Ab dem 1. Januar 2013 kann der Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte ausgestellt werden.

Das ist neu:

  • Spürbar benutzerfreundlicher: Wie der Führerschein, der Personalausweis und Bankkar-ten ist nun auch der neue Schwerbehindertenausweis eine handliche Plastikkarte.
  • Braille-Schrift: Blinde können ihren Ausweis an der Buchstabenfolge "sch-b-a" erkennen.
  • Praktisch im Ausland: Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit auch künftig nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis im nicht-deutschsprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen gibt (z.B. ermäßigter Eintritt).

So wird umgestellt:

  • Ausgabe durch die Länder: Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest.
  • Übergangsfrist: Spätestens ab dem 1. Januer 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
  • Kein Umtauschzwang: Alte Ausweise bleiben gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Es müssen also nicht alle im Verkehr befindlichen Ausweise umgetauscht werden.



Ansicht des neuen Schwerbehindertenausweises


Weitere Informationen zur Beantragung des Ausweise erhalten Sie bei dem zuständigen Versorgungsamt

 

Zusatzinformationen

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Haben Sie Fragen?

Bei fachlichen Fragen haben Sie die Möglichkeit uns telefonisch zu erreichen oder auch eine Anfrage mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen.

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen 030 221 911 006

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