Fahrten mit dem eigenen PKW
Menschen mit Behinderung können grundsätzlich auch den Führerschein erwerben. Außerdem erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind.
- Führerschein und Autoumrüstung
- Finanzierungshilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Parkmöglichkeiten
- Behindertenparkplätze
- Parkerleichterungen
Führerschein und Autoumrüstung
Grundsätzlich können Menschen mit Behinderung einen Führerschein erwerben und sie dürfen auch ein Kraftfahrzeug führen. Ihr Führerschein kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Eine Fahrerlaubnis kann jedoch nicht erteilt werden, wenn eine Kompensation von Fahreignungsmängeln, etwa durch Anbringen geeigneter Einrichtungen am Fahrzeug, nicht möglich ist. Laut dem Sozialverband VdK Deutschland gibt es ca. 850.000 Autofahrerinnen und Autofahrer, die ihr Fahrzeug trotz schwerwiegender Behinderungen selbst lenken.
Neuwagen oder Gebrauchtwagen können individuell nach den jeweiligen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung umgebaut bzw. ausgestattet werden. Eingebaut werden beispielsweise Lifte, spezielle Gurtsysteme, elektrische und hydraulische Gas-, Brems- und Lenksysteme und vieles mehr. Überschaubare und transparente Informationen zum Führerscheinerwerb, zur Fahrzeugnutzung, zur finanziellen Unterstützung und bei Fahrzeugauswahl und Umrüstung bietet das Informationsportal autoanpassung.de. Sie finden hierüber auch Adressen von Umrüstfirmen in Deutschland, nach Postleitzahlen sortiert.
Zudem gibt es ein Verzeichnis von Fahrschulen, die sich auf die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen spezialisiert haben. In diesen Fahrschulen finden Sie Fahrlererinnen und Fahrlehrer, die entsprechende Erfahrung besitzen, und über umgerüstete oder leicht umrüstbare Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten verfügen. So können z.B. auch Menschen mit fortgeschrittener Multipler Sklerose oder Conterganschädigung, einen Führerschein erwerben.
Viele Fahrzeughersteller bieten über ihre Händler beim Kauf eines Neuwagens oder eines jungen Gebrauchten spezielle Rabatte für Menschen mit Behinderung an. Diese müssen bei den Autohäusern erfragt werden.
Finanzierungshilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
Wer wegen seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, um seinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen, erhält Leistungen nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Die KfzHV umfasst folgende Leistungen:
- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
- Übernahme der Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung
- Zuschüsse zur Erlangung einer Fahrerlaubnis
Sie werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht.
Parkmöglichkeiten
Es erweist sich oftmals als schwierig, einen Parkplatz möglichst nah an dem Ort zu finden, an dem man etwas erledigen möchte. Davon sind besonders Menschen mit Schwerbehinderung betroffen, für die das Gehen häufig sehr anstrengend ist. Für sie gibt es daher besondere Regelungen:
Behindertenparkplätze
Behindertenparkplätze sind mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet. Für ihre Benutzung ist ein blauer Parkausweis erforderlich. Dieser kann bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) beantragt werden.
Den blauen Parkausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, die
- außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen aG),
- blind sind (Merkzeichen Bl) oder
- beidseitige Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben (Contergangeschädigte).
Der Parkausweis ist beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Die Ausnahmegenehmigung muss zusätzlich immer mitgeführt werden.
Der blaue Parkausweis ist europaweit gültig. Es gelten im Ausland jedoch meist andere Bedingungen als in Deutschland. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über die Einzelheiten. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten oder gar ein Bußgeld.
Manchmal können Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Fragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) nach.
Parkerleichterungen
Parkerleichterungen erhalten schwerbehinderte Menschen
- mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
- die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Für diese Personengruppen wird ein orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung). Der Parkausweis berechtigt dazu,
- im eingeschränkten Haltverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken,
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.
Wer einen blauen Parkausweis hat, kann die Parkerleichterung auch in Anspruch nehmen.
Tipp: Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und blinde Menschen können manchmal Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Fragen Sie beim Straßenverkehrsamt nach.
Parkerleichterung bei der Mitnahme in fremden Fahrzeugen
Die Parkerleichterung gilt unabhängig davon, in welchem Fahrzeug der Berechtigte unterwegs ist, insbesondere muss er keine eigene Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen erhalten schwerbehinderte Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit dem Inhalt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit ist.


