Übergangsleistungen
Kann einer Entstehung, Wiederentstehung oder Verschlimmerung einer Berufskrankheit nicht entgegengewirkt werden, werden Versicherte aufgefordert, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Stellen Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr nicht zu beseitigen ist, wird ihnen zum Ausgleich einer des Verdienstausfalls oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung gezahlt. Die Übergangsleistung kann als ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente gezahlt werden oder als ein monatlich wiederkehrender Betrag bis zur Höhe der Vollrente für maximal fünf Jahre.
Diese Übergangsleistungen werden neben einer Rente gezahlt.


