Pflegevertretung
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.510 Euro pro Jahr (ab 01.01.2012: 1.550 Euro). Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, wie z. B. Verdienstausfall und Fahrkosten, übernommen werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.510 Euro nicht übersteigen.
Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen (weniger als 8 Stunden täglich), entfällt der Anspruch auf Pflegegeld nicht, vielmehr besteht der Pflegegeldanspruch in voller Höhe fort und zwar unabhängig davon, ob die stundenweise Inanspruchnahme an mehreren Tagen in Folge stattfindet oder verteilt über das Kalenderjahr. Wenn es sich um eine solche lediglich stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden tgl.) handelt, sollte hierauf zur Klarstellung bereits im Erstattungsantrag an die Pflegekasse ausdrücklich hingewiesen werden.


