Sich selbständig machen
Schwerbehinderte Menschen können die gleiche Förderung erhalten wie andere Unternehmensgründer. Ergänzend kommen Darlehen oder Zuschüsse vom Integrationsamt in Frage. Sie können außerdem Zuschüsse oder Darlehen für die behinderungsgerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes erhalten.
Beratung
Vor der Gründung eines eigenen Unternehmens, ist es sinnvoll, sich umfassend beraten zu lassen. Vor allem in Hinblick auf die Möglichkeiten der Gründungsunterstützung, die von staatlichen und privaten Institutionen zum Teil auch unentgeltlich angeboten werden, bekommt man so einen guten Überblick. Eine Zusammenstellung von möglichen Beratungsangeboten erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Besondere Unterstützungsangebote für schwerbehinderte Menschen
Der Schritt in die Selbständigkeit ist auch für schwerbehinderte Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben. Schwerbehinderte Menschen können vom Integrationsamt Unterstützung bei Gründung eines eigenen Unternehmens oder durch eine Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen erfolgen.
Sie können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen, wenn
- sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
- sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer sicherstellen können und
- die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
Darlehen sollen jährlich mit 10 Prozent getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und im darauffolgenden Jahr abgesehen werden. (§ 102 Absatz 3 Nummer 1 c SGB IX in Verbindung mit § 21 SchwbAV).
Nähere Auskünfte erteilen die Integrationsämter.
Weitere Hilfen
Neben Darlehen und Zuschüssen können unter bestimmten Voraussetzungen können Existenzgründer auch die Finanzierung folgender Leistungen erhalten:
- technische Arbeitshilfen,
- eine Arbeitsassistenz,
- die Teilnahme an Leistungen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 24 SchwbAV) sowie
- Eingliederungszuschüsse für neu einzustellende Beschäftigte.


