In Teilzeit arbeiten
Der Anspruch der Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 8 TzBfG), einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden; er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
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